Die Mitglieder des BVK haben beschlossen, dass sie sich nicht nur zur Einhaltung der Satzung, der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft und der berufsethischen Prinzipien bekennen, sondern auch die Entscheidungen der Versicherungsombudsleute anerkennen. Stellt ein Ombudsmann fest, dass ein Vermittler eine fehlerhafte Beratung durchgeführt hat, weil bei ihm Provisionsinteressen im Vordergrund stehen, wird zukünftig der BVK zu entscheiden haben, ob er in der Verletzung der Berufsethik einen Grund sieht, gegen sein Mitglied vorzugehen und dieses unter Umständen aus dem Verband ausschließt. Strafgelder oder Schadenersatzansprüche können weder er noch der Ombudsmann festsetzen, auch könnte der BVK eine solche Entscheidung nicht übernehmen und auch nicht durchsetzen.
Grund der Satzungsänderung des Vermittlerverbandes war, dass der Ombudsmann in Verfahren gegen Versicherungsvermittler keinerlei Maßnahmen ergreifen kann, er kann nicht einmal die Mitwirkung des Vermittlers durchsetzen. Der BVK und seine Mitglieder verhelfen durch die Satzungsänderung dem Ombudsmann zu mehr Anerkennung und stärken damit zugleich den Verbraucherschutz.